Antrag auf Vorsteuervergütung; Frage der wirksamen Antragsstellung
Leitsatz
1. Zur Beantragung einer Vorsteuervergütung ist es erforderlich, dass der Unternehmer den Antrag nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck beim BZSt oder dem zuständigen FA stellt. Ohne Angaben in Abschn. 9 Buchst. a) des Vordrucks ist ein Vergütungsantrag
unwirksam, da er nicht alle entscheidungserheblichen Angaben und Erklärungen enthält und damit nicht den gesetzlichen Vorgaben
entspricht.
2. Eine Prüfung des Vergütungsantrags muss grundsätzlich anhand der Angaben im Antragsformular selbst möglich sein; ein Verweis
auf die sonstigen Angaben im Antrag oder die dem Antrag beigefügten Rechnungen genügt gerade nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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