Freiberufliche Tätigkeit eines im Wesentlichen als Softwareentwickler tätigen Diplom-Ingenieurs (FH) für Holztechnik
Nur als Hilfstätigkeit ausgeübter Absatz von Hardware führt nicht zur Gewerblichkeit
Leitsatz
1. Ingenieur i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG ist, wer über die erforderliche Berufsqualifikation verfügt und eine Ingenieurtätigkeit
tatsächlich ausübt. Das gilt auch dann, wenn der Ingenieur im Anschluss an sein erfolgreich abgeschlossenes Ingenieurstudium
auf einem beliebigen anderen Hauptgebiet des Ingenieurwesens in ingenieurtypischer Weise selbstständig berufstätig ist.
2. Daher ist auch ein Diplom-Ingenieurs (FH) für Holztechnik als Ingenieur i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG anzuerkennen,
wenn er angesichts der von ihm ausgeführten qualifizierten EDV-Dienstleistungen (u. a. Softwareentwicklung und -anpassung,
Software-Evaluierung, Erstellung von Datenbanken, Software-Konfiguration und Netzwerk-Administration für Firmenkunden) im
IT-Bereich planend, konstruktiv und beratend und damit ingenieurtypisch tätig ist. Insoweit sind auch die Erstellung von Datenbanken,
Software-Konfiguration und Netzwerk-Administration als freiberuflich einzustufen, sofern sie im Rahmen von Firmennetzwerken
und nicht auf dem für Privatanwender ausreichenden Niveau erbracht werden, da sie regelmäßig nicht durch einen durchschnittlichen
Computeranwender erledigt werden können, sondern spezielles Wissen eines Fachmanns voraussetzen.
3. Eine freiberufliche Tätigkeit im IT-Bereich wird nicht dewegen zu einer gewerblichen Tätigkeit, weil als Hilfstätigkeit
z. B. zur Softwareentwicklung und zur Beratung auch Materialien wie einzelne Drucker, Notebooks, Festplatten, Kabel, Toner
etc. zum Einkaufspreis mitgeliefert werden.
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 8 Nr. 30 DStRE 2013 S. 1110 Nr. 18 EFG 2013 S. 1060 Nr. 13 KÖSDI 2013 S. 18479 Nr. 8 Ubg 2013 S. 653 Nr. 10 WAAAE-35889
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 07.03.2013 - 10 K 10056/09
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