Besuch eines islamischen Mädchenkollegs ist keine Berufsausbildung
Keine Gleichheit im Unrecht
Leitsatz
1. Der Besuch eines islamischen Mädchenkollegs, der ohne Abschluss endet und keinen unmittelbaren Zugang zu einem Beruf eröffnet,
ist keine Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a EStG, weil dieser nicht auf einen Beruf, sondern auf ein Leben
als Frau und Mutter nach dem Islam vorbereitet.
2. Ein Unterricht in verschiedenen Sprachen von wöchentlich insgesamt sechs Stunden ist kein ernsthafter Sprachunterricht,
der der Berufsausübung zugeordnet werden kann.
3. Unerheblich ist, ob Familienkassen in anderen Fällen den Besuch des Mädchenkollegs als Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs.
4 S. 1 Nr. 2 a EStG angesehen und deshalb Kindergeld festgesetzt haben, da es keine Gleichheit im Unrecht gibt.
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 1049 Nr. 13 NWB-Eilnachricht Nr. 23/2013 S. 1794 CAAAE-35887
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.02.2013 - 2 K 2760/11
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