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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 3 V 3819/11

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 4, AO § 254, AO § 256, AO § 309, AO § 314, AO § 258, AO § 357 Abs. 1 S. 4

Voraussetzungen für eine gerichtliche Aussetzung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung

Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte

Leitsatz

1. Gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wird einstweiliger Rechtsschutz durch Aussetzung und nicht durch Aufhebung der Vollziehung gewährt.

2. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erledigt sich nicht dadurch, dass die Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO gewährt.

3. Eine Vollstreckung droht jedenfalls dann, wenn sich der Aussetzungsantrag unmittelbar gegen einen Verwaltungsakt im Vollstreckungsverfahren richtet.

4. Wendet sich der Schuldner an das FA mit der Bitte, die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen aufzuheben, bringt er dadurch zum Ausdruck, dass er mit den Pfändungs- und Einziehungsverfügungen nicht einverstanden ist, was für einen Einspruch auch ohne ausdrückliche Bezeichnung ausreicht.

5. Der Schuldner hat auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ins Leere geht, weil zukünftige Ansprüche entstehen können.

6. Eine Pfändungsverfügung ist nicht allein deshalb rechtswidrig, weil sie ins Leere geht.

7. Einwände gegen die Richtigkeit der materiellen Steuerfestsetzungen, zu deren Vollziehung die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erfolgt sind, sowie gegen das Ausbleiben eines Erlasses in Bezug auf Zinsen und Säumniszuschläge sind gemäß § 256 AO außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.

8. Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte ist ausgeschlossen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen fast ausgeschlossen sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
SAAAE-35886

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 11.02.2013 - 3 V 3819/11

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