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Steuern mobil Nr. 6 vom

Track 13 | Verfahrensrecht: Keine Verpflichtung, das Finanzamt auf Fehler hinzuweisen

Steuerbürger sind nicht dazu verpflichtet, einen Fehler des Finanzamts richtigzustellen, wenn sie ihre Erklärungspflichten vollständig und korrekt erfüllt haben. Das gilt auch bei groben und offenkundigen Fehler des Finanzamts. Im Anschluss an eine abgegebene Steuererklärung besteht nach § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO eine Pflicht zur Berichtigung nur dann, wenn die Erklärung unrichtig oder unvollständig war.

Niemand hat gerne die Betriebsprüfung im Haus. Wohl alle Selbständigen hoffen, dass dieser Kelch an ihnen vorüber geht. Selten dürfte sich allerdings ein Steuerbürger so sehr über die Ankündigung einer Prüfung geärgert haben, wie im folgenden Fall:

Ein Facharzt hatte keine Steuererklärung abgegeben. Das Finanzamt schätzte die Besteuerungsgrundlagen. Gegen den Steuerbescheid legte der Internist Einspruch ein und reichte die Erklärung nach. Als Gewinn aus der freiberuflichen Praxis erklärte er 1 Mio. €. Alles korrekt eingegeben auf der Anlage für selbstständige Einkünfte in der richtigen Zeile. Und jetzt kommt der Hammer: Der Sachbearbeiter erfasste den Gewinn versehentlich als Verlust. Die bereits gezahlten Steuern wurden erstattet und ein verbleibender Verlustvortrag wu...

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