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Einkommensteuer | Kein Kindergeld für – später rechtskräftig verurteiltes – inhaftiertes und vom Studium beurlaubtes Kind
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Durchführung einer Berufsausbildung i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG setzt voraus, dass auf die Ausbildung gerichtete Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden. (2) Eine kindergeldschädliche Unterbrechung der Berufsausbildung ist gegeben, wenn ein später rechtskräftig verurteiltes Kind sich in Haft befindet und sich während dieser Zeit von seinem Studium hat beurlauben lassen.
Mit Urteil vom 20. 7. 2006 - III R 69/04 NWB TAAAC-16047 [i]Bering/Friedenberger, NWB 20/2013 S. 1560hatte der BFH entschieden, dass ein in Ausbildung befindliches Kind, welches in Untersuchungshaft genommen wurde oder wegen eines laufenden Strafverfahrens im Ausland nicht ausreisen darf, ähnlich wie bei einer Erkrankung weiterhin als in Ausbildung befindlich zu...