1. Zur CGM hat der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 135 Abs 1 Satz 1 SGB V noch keine positive Empfehlung abgegeben. Ungeklärt und höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, ob ein Anspruch der Versicherten davon abhängt. Bei Hilfsmitteln, die nicht im Rahmen einer vertragsärztlichen Behandlungsmethode eingesetzt, sondern vom Versicherten selbständig verwendet werden, erscheint ein Erlaubnisvorbehalt gemäß § 135 SGB V nicht zwingend erforderlich, wenn die Wirksamkeit des Hilfsmittels nach der medizinisch-wissenschaftlichen Studienlage hinreichend belegt ist.
2. Bei der Prüfung des Anordnungsgrundes sind im Einzelfall die mit einem unzureichend eingestellten Blutzuckerspiegel verbundenen gesundheitlichen Risiken des Versicherten und die beim Einsatz der CGM zu erwartenden Vorteile gegen das Kostenrisiko der Krankenkasse abzuwägen.
Fundstelle(n): EAAAE-35681
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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 29.01.2013 - L 4 KR 89/12 B ER
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