BGH Beschluss v. - 3 StR 60/13

Zurückverweisung einer Strafsache durch das Revisionsgericht: Beachtung des Verschlechterungsverbots bei der Gesamtstrafen- und Einzelstrafenbildung

Gesetze: § 358 Abs 2 StPO

Instanzenzug: LG Mönchengladbach Az: 23 KLs 5/12vorgehend Az: 3 StR 470/11 Beschlussvorgehend Az: 3 StR 470/11 Beschlussvorgehend LG Mönchengladbach Az: 21 KLs 31/11

Gründe

1Das Landgericht hatte die Angeklagte am wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, in zwei dieser Fälle in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Ihren zum Transport der Drogen benutzten Pkw hatte es eingezogen; weiter hatte es zu ihren Lasten 82.850 € für verfallen erklärt. Durch Beschluss vom (3 StR 470/11) hatte der Senat dieses Urteil im gesamten Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

2Nunmehr hat das Landgericht gegen die Angeklagte eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verhängt. Ihren Pkw hat es wiederum eingezogen. Ferner hat es erneut den Verfall von 82.850 € ausgesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

31. Die neu bemessene Einzelstrafe im Falle VI. 3 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken; dies führt zur Aufhebung des Urteils auch im Gesamtstrafenausspruch. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:

"Der von der Revision geltend gemachte Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO begründet wegen eines Eingriffs in eine zu Gunsten des Angeklagten wirkende Teilrechtskraft der oberen Bestrafungsgrenze ein Verfahrenshindernis, das von Amts wegen zu beachten ist (BGHSt 14, 5, 7; BGH wistra 2000, 475).

lm Strafausspruch zu Fall Vl.3 der Urteilsgründe hat die Strafkammer gegen das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) ver-stoßen, indem sie hierfür eine Einzelstrafe von 4 Jahren 3 Monaten verhängt hat, obwohl der erste Tatrichter lediglich eine Einzelstrafe von 4 Jahren festgesetzt hatte. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil das Verschlechterungsverbot nach Zurückverweisung der Sache nicht nur eine Erhöhung der Gesamtstrafe ausschließt, sondern grundsätzlich auch eine Erhöhung der Einzelstrafen nicht zulässt (BGHSt 1, 252ff; 13, 41f; BGH NStZ-RR 1998, 265; StV 1999, 419; wistra 2000, 475). Diese Einzelstrafe kann daher keinen Bestand haben. Eine Herabsetzung dieser Strafe auf das zulässige Maß von 4 Jahren kommt nicht in Betracht, da der Senat nicht ausschließen kann, dass die Strafkammer bei Beachtung des Verschlechterungsverbots auf eine niedrigere als die im früheren Urteil verhängte Einzelstrafe erkannt hätte. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Strafkammer gegenüber dem Urteil vom im Fall lV.1 der Urteilsgründe eine um 3 Monate geringere und im Fall lV.2 der Urteilsgründe eine um 9 Monate geringere Strafe verhängt hatte. Der Wegfall dieser Einzelstrafe - der Einsatzstrafe - zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Die jeweils rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisher getroffenen nicht widersprechen."

4Dem schließt sich der Senat an.

52. Auch die erneute Anordnung des Verfalls hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend bemerkt:

"Für eine - erneute - Anordnung des Verfalls in Höhe von 82.850,- € war kein Raum, nachdem die Verfallsanordnung bereits durch die Entscheidung des durch die lediglich der gesamte Strafausspruch und der Ausspruch über die Einziehung (des Pkws) aufgehoben wurde, rechtskräftig geworden ist (Senat, Beschluss vom , - 3 StR 293/99)."

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Fundstelle(n):
TAAAE-35595