Instanzenzug:
Gründe
I.
1 Der Kläger ist im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er hat Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen verschiedene Bescheide der Antragsgegnerin beantragt, die Kammerbeiträge zum Gegenstand hatten. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger (sofortige) Beschwerde eingelegt; für die unbedingt eingelegte Beschwerde hat er zugleich Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. G. aus B. beantragt. Er lehnt alle Richter des Bundesgerichtshofs ab, welche Rechtsanwälte sind.
II.
2 Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Ein Richter kann wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO). Ausschließungs- und Ablehnungsgründe beziehen sich auf die prozessrechtliche Fähigkeit des abgelehnten Richters, sein Amt in einem bestimmten Rechtsstreit mit Rücksichtig auf seine persönlichen Verhältnisse zu einer der Parteien oder zu dem Streitgegenstand wahrnehmen zu können. Die Mitwirkung des Richters in einem konkreten Verfahren wird aus Gründen in Frage gestellt, welche in der Person des Richters liegen (vgl. , NJW-RR 2009, 210 Rn. 10). Der Antragsteller will die anwaltlichen Beisitzer des Senats dagegen allein deshalb ablehnen, weil sie Rechtsanwälte sind. Der Sache nach wendet er sich damit gegen die Vorschrift des § 106 Abs. 2 BRAO, nach welcher dem bei dem Bundesgerichtshof zu bildende Senat für Anwaltssachen zwei Rechtsanwälte als Beisitzer angehören. Er will erreichen, dass über sein allen von ihm betriebenen Verfahren zugrunde liegendes Begehren, als zugelassener Rechtsanwalt keine Kammerbeiträge zahlen zu müssen, keine Rechtsanwälte entscheiden. Dieses Anliegen ist nicht zulässiger Gegenstand eines Ablehnungsgesuchs. Der Senat ist ebenso wie der Anwaltsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen an die Vorschriften des Fünften Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung gebunden, welcher vorsieht, dass die Gerichte in Anwaltssachen mit Rechtsanwälten besetzt sind.
3 Im Falle eines offensichtlich unzulässigen Antrags kann der abgelehnte Richter selbst entscheiden; die Wartepflicht (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO, § 47 Abs. 1 ZPO) entfällt (MünchKomm.ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 47 Rn. 1; vgl. auch , ZVI 2004, 753, 754 [unter II 1 a]).
III.
4 Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom ist nicht statthaft. Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO gelten für das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit die Bundesrechtsanwaltsordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgerichtshof gleich (§ 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO). Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte können - von bestimmten, hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (§ 152 Abs. 1 VwGO). Die Bundesrechtsanwaltsordnung enthält keine abweichenden Bestimmungen. Nach § 112a Abs. 2 BRAO entscheidet der Bundesgerichtshof vielmehr nur über die Rechtsmittel der Berufung gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofs und der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG.
5 Dass der Antragsteller auch eine Verletzung seines Grundrechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) rügt, führt nicht zur Statthaftigkeit der von Gesetzes wegen nicht eröffneten sofortigen Beschwerde.
IV.
6 Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der sofortigen Beschwerde wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).
Fundstelle(n):
PAAAE-35592