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FG Münster Urteil v. - 5 K 4513/09 E EFG 2013 S. 1014 Nr. 13

Gesetze: EStG § 16, EStG § 3c Abs 2, EStG § 3 Nr 40, UmwStG § 21, AO § 171 Abs 10, EStG § 15b Abs 4, EStG § 52 Abs. 33a, EStG § 52 Abs. 37e, EStG § 20

Geschäftsanteilsveräußerung

Abziehbarkeit von Stillhalterprämien und Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile

Leitsatz

1) Eine zur Verhinderung des Scheiterns eines Börsengangs an einen Mitgesellschafter für dessen Verpflichtung, seine Aktien innerhalb einer Stillhalteperiode nicht zu veräußern, gezahlte Stillhalteprämie mindert den anlässlich des Börsengangs erzielten Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Aktien nur anteilig im Verhältnis der veräußerten zu den insgesamt gehaltenen Aktien.

2) Zinsaufwendungen des Gesellschafters für ein bis zum Börsengang aufgenommenes Darlehen bleiben ungeachtet der Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile laufende Werbungskosten im Rahmen des § 20 EStG.

3) Stillhalterprämie und Zinsaufwendungen unterliegen der Abzugsbeschränkung nach § 3c Abs. 2 EStG.

4) Ein Verlustfeststellungsbescheid nach § 15b Abs. 4 EStG ist Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid desselben Jahres.

5) § 15b EStG ist verfassungsgemäß. Die Anwendungsregelung des § 52 Abs. 33a und Abs. 37e EStG verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot.

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 1173 Nr. 20
DB 2013 S. 12 Nr. 21
EFG 2013 S. 1014 Nr. 13
EStB 2013 S. 307 Nr. 8
RAAAE-35493

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FG Münster, Urteil v. 10.01.2013 - 5 K 4513/09 E

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