Kindergeldanspruch eines im Inland wohnhaften, selbständig tätigen polnischen Staatsangehörigen – Berechtigung bei Zugehörigkeit
des Kindes zum Haushalt seiner Tante in Polen – Bedeutung der Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 EGV Nr. 987/2009
Leitsatz
Ein in Deutschland wohnhafter und selbständig tätiger polnischer Staatsangehöriger hat für sein bei einer Tante in Polen
lebendes Kind Anspruch auf Differenzkindergeld, soweit der Tante in Polen keine vergleichbaren Familienleistungen gewährt
werden und deshalb eine Kollision i.S.d. des Art.68 EGV Nr. 883/2004 mit dem deutschen Kindergeldanspruch nicht besteht.
Dem Anspruch des Vaters steht die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt der in Polen lebenden Tante nicht entgegen, da diese
selbst die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 62 Abs. 1 EStG nicht erfüllt und daher keine i. S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG
anspruchsberechtigte Person sein kann.
Art. 60 Abs. 1 Satz 2 EGV Nr. 987/2009 bezweckt nicht, den Kindergeldanspruch eines im Inland wohnhaften Erwerbstätigen unter
Hinweis auf die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt eines nicht im EU-Ausland wohnenden Familienangehörigen zu schmälern
oder gänzlich ausschließen..
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAE-35485
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 13.03.2013 - 15 K 3501/10 Kg
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