BGH Beschluss v. - 3 StR 525/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zur Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision.

2 Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch kann hingegen keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

"Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat lediglich insoweit einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, als das Urteil sich nicht zu den Auswirkungen eines am ergangenen rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Nettetal verhält. [...]

Die verfahrensgegenständliche Tat vom liegt sowohl vor der Verurteilung des die sich auf eine Betäubungsmittelstraftat vom bezieht, als auch vor der oben genannten Verurteilung des Amtsgerichts Nettetal vom wegen einer am begangenen weiteren Betäubungsmittelstraftat. Während die mit verhängte Strafe wegen der Zäsurwirkung eines weiteren bei der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe im vorliegenden Verfahren außer Betracht zu bleiben hat (vgl. BGHSt 32, 190, 193; BGHSt 33, 367, 369; Heintschel-Heinegg in Münchener Kommentar, StGB, 2. Aufl., § 55 Rn. 19, 20), handelt es sich bei dem Urteil des Amtsgerichts Nettetal vom im Verhältnis zu dem hier angegriffenen Urteil um eine grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 55 Abs. 1 StGB unterfallende frühere Verurteilung. Eine Gesamtstrafenfähigkeit mit der Geldstrafe aus jener letzten Verurteilung wäre damit gegeben, wenn die dort verhängte Strafe noch nicht erledigt ist. Ob diese Voraussetzung vorliegt, teilt die Strafkammer jedoch nicht mit. Das Revisionsgericht kann daher nicht beurteilen, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden oder - im Falle der Erledigung der Strafe aus der letzten rechtskräftigen Verurteilung vom - ein Härteausgleich vorzunehmen gewesen wäre (vgl. Fischer StGB 59. Aufl. § 55 Rn. 21 mwN).

Der Rechtsfehler führt zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht (§ 354 Abs. 2 StPO). Die neu zu treffende Entscheidung über den Strafausspruch kann nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass es im weiteren Verfahren ausschließlich um die Bildung einer erstmals festzusetzenden oder neu zu bestimmenden Gesamtstrafe geht, mithin die Voraussetzungen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB an sich vorliegen. Dies ist aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht abschließend zu beurteilen; denn die Urteilsgründe verhalten sich nicht dazu, ob die Geldstrafe aus dem Urteil vom bereits vollständig vollstreckt wurde. In diesem Fall wäre keine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden, sondern ein Härteausgleich vorzunehmen. Diese Entscheidung fällt nicht in den Regelungsbereich der §§ 460 ff. StPO; sie ist vielmehr dem Tatgericht nach Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehalten ( -)."

3 Dem schließt sich der Senat an.

4 Die getroffenen Feststellungen können aufrecht erhalten bleiben, da sie durch den Rechtsfehler im Zusammenhang mit der möglichen Anwendung des § 55 StGB nicht betroffen werden. Ergänzende Feststellungen zur Vollstreckung der Geldstrafe sind erforderlich und im Übrigen möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
YAAAE-34899