Einheitliches Vertragswerk im Grunderwerbsteuerrecht
Erschließungskosten als Gegenleistung
Leitsatz
1. Für die Annahme eines
einheitlichen Erwerbsgegenstands, wonach die Baukosten in die
grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, kommt es nicht
darauf an, ob eine rechtliche Bindung des künftigen Bauherrn hinsichtlich der
Bebauung im Zeitpunkt des Grundstückskaufs bestanden hat.
2. Die Baukosten sind wegen
abgestimmten Verhaltens als Gegenleistung nach § 8 Nr. 1 GrEStG anzusehen, wenn
das nach dem Grunderwerb mit der Bebauung beauftragte Unternehmen vor Abschluss
des Grundstückskaufvertrags einen Bauplan fertigt, den Bauantrag
genehmigungsreif beim Bauamt einreicht, bei den Stadtwerken schriftlich und
unter ausdrücklicher Nennung des Steuerpflichtigen als Anschlussnehmer einen
Antrag auf Erstellung eines Hauswasseranschlusses stellt und der Kaufvertrag
für den Fall der Ablehnung des Bauantrags einen Rücktrittsvorbehalt enthält
sowie der Erwerb und die Bebauung der nachbarschaftlichen Doppelhaushälfte
ebenso abläuft.
3. Baurechtliche oder
kommunalabgabenrechtliche Erschließungsbeiträge können Bestandteil der
Gegenleistung für den Erwerb eines Grundstückes sein, wenn diese etwa in der
Person des Grundstücksveräußerers bereits entstanden sind und vom
Grundstückserwerber kaufvertraglich übernommen werden. Eine Gegenleistung des
Erwerbers an den Veräußerer liegt hingegen nicht vor, wenn die
öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Zahlung eines Erschließungsbeitrages
erst nach dem grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbstatbestand entstanden ist und
der Beitragsbescheid gegen den Grundstückserwerber gerichtet ist.
4. Betrifft der gegen den
Grundstückseigentümer gerichtete Kommunalabgabenbescheid eine Zahlung für die
Anschlussmöglichkeit des Hauses an die bereits bestehende städtische
Abwasserkanalanlage, steht die öffentlich-rechtliche Beitragsverpflichtung
nicht in Zusammenhang mit dem Grunderwerb, sondern mit der Errichtung des
Hauses und ist nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 8 Nr. 1 GrEStG
einzubeziehen.
5. Der von den Stadtwerken verlangte
Baukostenzuschuss für die örtliche Wasserverteileranlage nach § 9 Abs. 1 S. 1
AVBWasserV stellt (ebenfalls) keine Gegenleistung für den Grunderwerb dar.
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 11 Nr. 1 DStRE 2014 S. 375 Nr. 6 EFG 2013 S. 882 Nr. 11 ErbStB 2014 S. 3 Nr. 1 Ubg 2014 S. 277 Nr. 4 DAAAE-34828
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