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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 7 K 3613/12 GE EFG 2013 S. 546 Nr. 7

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 3, GrEStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, GrEStG § 19 Abs. 4 Satz 1, GrEStG § 19 Abs. 5, GrEStG § 20, AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist – Übersendung einer Urkunde durch den Notar als Anzeige i.S.d. § 19 GrEStG – Relevanz einer internen Kontrollmitteilung für Zwecke der Grunderwerbsteuer

Leitsatz

  1. Die durch den beurkundenden Notar erfolgte Übersendung der Urkunde über die Übertragung der Geschäftsanteile einer GmbH an das Finanzamt ohne konkrete Bezeichnung der Grunderwerbsteuerstelle als Adressat und ohne Hinweis auf die Übertragung eines Grundstücks mit den nach § 20 GrEStG notwendigen Angaben, stellt keine die Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist beendende Anzeige i.S.d. § 19 GrEStG dar.

  2. Dass der Bearbeiter der für die GmbH zuständigen Körperschaftsteuerstelle aufgrund des Eingangs der Urkunde an die Grunderwerbsteuerstelle eine Kontrollmitteilung für Zwecke der Grunderwerbsteuer geschickt hat, ersetzt die ordnungsgemäße Anzeige nach § 19 GrEStG nicht.

Fundstelle(n):
DStRE 2013 S. 1316 Nr. 21
EFG 2013 S. 546 Nr. 7
Ubg 2013 S. 724 Nr. 11
TAAAE-34827

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 21.11.2012 - 7 K 3613/12 GE

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