Tarifbegünstigung des § 34 EStG bei einer auf den späteren Ausgleichsanspruch als Handelsvertreter anzurechnenden Entschädigung
Leitsatz
1. Bekommt ein Handelsvertreter eine Einmalzahlung dafür, dass er aufgrund der schwierigen finanziellen Lage und auf Veranlassung
seines Auftraggebers der rückwirkenden Absenkung seiner Provisionssätze ab einem bestimmten Stichtag zustimmt und klarstellt,
dass damit zivilrechtlich kein gesetzlicher Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB entsteht und dass er die zukünftige Entwertung
seines zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ausgleichsanspruchs als Handelsvertreter, der aus der Höhe der in der Zukunft sinkenden
Provisionen berechnet wird, in Kauf nimmt, so stellt die Einmalzahlung eine steuerbegünstigte Entschädigung für entgehende
Einnahmen i. S. v. § 24 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG dar.
2. Allein der Umstand, dass eine frühere Entschädigungszahlung eine spätere Entschädigung für andere Zwecke mindert, steht
der Anwendung des § 34 EStG nicht entgegen.
3. Ob eine Entschädigung im konkreten Fall als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt wird, ist grundsätzlich
aus der Sicht der Vertragsparteien zu beurteilen. Dazu ist der Inhalt der Entschädigungsvereinbarung, erforderlichenfalls
im Wege der Auslegung, heranzuziehen. Wurde eine einheitliche Zahlung für mehrere Entschädigungszwecke geleistet, ist jeder
Zweck steuerrechtlich für sich zu beurteilen und die Entschädigung ggf. aufzuteilen.
4. § 89b Abs. 4 S. 1 HGB schließt Vorauszahlungen auf den Ausgleichsanspruch nicht grundsätzlich aus. Der Anschein, dass eine
solche Abrede der Gesetzesumgehung dient, verdichtet sich indes, falls der Handelsvertreter die Vorauszahlung auch dann behalten
darf, wenn ihm später ein solcher Ausgleichsanspruch nicht oder nur in geringer Höhe zusteht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 9 Nr. 50 DStRE 2014 S. 275 Nr. 5 EFG 2013 S. 863 Nr. 11 EStB 2013 S. 308 Nr. 8 EAAAE-34819
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