Verbleibensvoraussetzungen für den Bereich der industrienahen Dienstleistungen
Ausdehnung der für Baugeräte bestehenden Erleichterungen bei den Verbleibensvoraussetzungen auf mobile Geräte für Untersuchungen
zur produktionsnahen Dienstleistungserbringung
Leitsatz
1. Beantragt ein produktionsnahe Dienstleistungen in Form der Inbetriebnahme und Wartung thermischer Anlagen erbringender
Investor die Gewährung einer Investitionszulage für die Errichtung sechs mobiler Brennerstationen zur Produktionserweiterung,
die am Betriebssitz lediglich gewartet und gelagert, jedoch nicht eingesetzt werden sowie die als Erstinvestitionsvorhaben
anzusehende Anschaffung von Notebooks für Messkoffer, sind die Verbleibensvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InvZulG
2007 auch dann erfüllt, wenn die Wirtschaftsgüter – entsprechend der für Baugeräte bestehenden erweiterten Auslegung der Verbleibensvoraussetzungen
– jährlich nicht mehr als fünf Monate außerhalb des Fördergebiets eingesetzt sind.
2. Bei der Bestimmung der Zeitanteile innerhalb und außerhalb des Fördergebiets ist nicht nur auf die Tage des aktiven Einsatzes
des Wirtschaftsguts abzustellen. Die Zeiten der im Fördergebiet stattfindenden technischen Vor- und Nachbereitung sowie des
Bereithaltens sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 1874 Nr. 22 WAAAE-34813
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