Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfall
Leitsatz
Von einem zum Widerruf der Bestellung als Steuerberater führenden Vermögensverfall kann nicht ausgegangen werden, wenn der
Steuerberater zwar seine Verbindlichkeiten oftmals nur unter dem Druck der gerichtlichen Vollstreckung begleicht und wegen
der Forderungen eines Gläubigers ein Haftbefehl wegen Nichtabgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen den Steuerberater
ergangen ist, aufgrund zwischenzeitlicher Tilgung dieser Verbindlichkeit jedoch offensichtlich nicht mehr weiterverfolgt wird,
wenn zudem kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet, er auch nicht in das vom Vollstreckungsgericht
zu führende Verzeichnis eingetragen worden ist, und wenn ferner die Verbindlichkeiten des Beraters sein Vermögen nicht übersteigen,
die Ausgaben nicht höher als die Einnahmen sind und er auch nicht zahlungsunfähig ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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