BGH Beschluss v. - VIII ZA 4/13

Instanzenzug:

Gründe

1 1. Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dies setzt zunächst voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden sowie ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat (st. Rspr.; , GRUR-RR 2012, 96 Rn. 2 mwN). Der Partei obliegt es insbesondere, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt so rechtzeitig mit den erforderlichen Informationen zu versorgen, dass der Rechtsanwalt die Vertretung nicht berechtigterweise mit der Begründung ablehnen kann, ihm verbleibe keine angemessene Zeit mehr, die Sache mit der gebotenen Sorgfalt zu bearbeiten (vgl. , [...] Rn. 1 zum Erfordernis der rechtzeitigen Zahlung eines Kostenvorschusses).

2 2. Diesen Anforderungen ist der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen nicht gerecht geworden.

3 a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Beklagten zutreffen, wonach eine Reihe der von ihm telefonisch angesprochenen Rechtsanwälte am Bundesgerichtshof eine Übernahme des Mandats aus verschiedenen Gründen abgelehnt hätten. Erklärungen dieser Rechtsanwälte, ob und aus welchen Gründen die Übernahme des Mandats von ihnen abgelehnt wurde, hat der Beklagte nicht vorgelegt.

4 b) Ungeachtet dessen hatte der Beklagte nach seinen Angaben jedenfalls von einer Reihe weiterer Rechtsanwälte, deren Büros er ebenfalls angerufen hatte, keine Absage erhalten. Er hatte diese Anwälte telefonisch nicht persönlich erreicht und ist, wie er vorbringt, "nach einiger Zeit des Hinterhertelefonierens davon ausgegangen, dass wohl kein Interesse besteht". Damit hat der Beklagte nicht die erforderlichen und ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen, um einen dieser Rechtsanwälte mit der Einlegung der Revision zu beauftragen. Nachdem ein persönliches Telefongespräch mit diesen Rechtsanwälten nicht zustande gekommen war, wäre es ihm zuzumuten gewesen, den Rechtsanwälten das Mandat unter (rechtzeitiger) Vorlage der für die Prüfung der Mandatsübernahme erforderlichen Unterlagen - insbesondere des anzufechtenden Berufungsurteils - schriftlich anzutragen. Das hat der Beklagte versäumt.

5 Auch die am noch angerufenen Rechtsanwälte O. sowie Rechtsanwalt Dr. S. haben die Übernahme des Mandats nicht grundsätzlich abgelehnt, sondern lediglich darauf verwiesen, dass dies jetzt zeitlich nicht mehr möglich sei. Insoweit hat der Beklagte schon nicht dargelegt, wann er diese Rechtsanwälte am letzten Tag der Frist zur Einlegung der Revision angerufen hat und ob noch Zeit bestanden hätte, ihnen das Berufungsurteil per Fax oder E-Mail zuzuleiten. Es ist damit auch hinsichtlich dieser Rechtsanwälte schon nicht ersichtlich, ob sie die Übernahme des Mandats berechtigterweise abgelehnt haben, weil ihnen die erforderlichen Unterlagen, welche sie zur Prüfung der Übernahme des Mandats benötigt hätten, vom Beklagten nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt worden waren.

Fundstelle(n):
NAAAE-34560