Gesetze:
ZK Art. 12 Abs. 5 a) ii) Spiegelstrich 1
ZK Art. 9
AO § 130
Zolltarif: Wirksamkeit von verbindlichen Zolltarifauskünften
Leitsatz
1. Art. 12 Abs. 5 a) ii) Spiegelstrich
1 Zollkodex, wonach eine verbindliche Zolltarifauskunft ungültig
wird, wenn sie mit der Auslegung einer Nomenklatur i. S. v. Art.
20 Abs. 6 Zollkodex auf Gemeinschaftsebene aufgrund einer Änderung
der Erläuterungen der Kombinierten Nomenklatur oder eines
Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
nicht mehr vereinbar ist, setzt nach dem Wortlaut eine Änderung der
Rechtslage nach Erlass der verbindlichen Zolltarifauskünfte
voraus. Die Bestimmung findet keine Anwendung auf Fälle,
in denen eine verbindliche Zolltarifauskunft bereits zum Zeitpunkt
ihrer Erteilung nicht mit der Auslegung der Nomenklatur vereinbar
war.
2. Verbindliche Zolltarifauskünfte
stellen begünstigende Entscheidungen im Sinne des Art.
9 Zollkodex dar, eine Rücknahme nach § 130 AO
kommt daher nicht in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAE-34394
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 14.02.2013 - 4 K 82/12
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