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Einkommensteuer | Prämien wertlos gewordener Optionen als Werbungskosten bei einem Termingeschäft; Anwendung des
In dem Urteil vom - IX R 50/09 NWB MAAAE-20831 hat der BFH entschieden, dass das Recht auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil auch dann i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a. F. beendet wird, wenn ein durch das Basisgeschäft indizierter negativer Differenzausgleich durch Nichtausüben der (wertlosen) Forderung aus dem Termingeschäft vermieden wird.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder findet das Urteil keine Anwendung auf Fälle des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG.
Zudem sind die Grundsätze des NWB NAAAE-10003 (BStBl 2012 II S. 454) zu den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Knock-out-Zertifikats weiterhin für die Fälle des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a. F. anwendbar.
Wir werden auf das Thema noch im Rahmen eines gesonderten Beitrags zurückkommen.