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Höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ab dem 1. 7. 2013
[i]Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013 vom 26. 3. 2013, BGBl 2013 I S. 710Zum steigt der monatlich unpfändbare Grundbetrag von bisher 1.028,89 € auf nunmehr 1.045,04 €. Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 393,30 € (bisher: 387,22 €) für die erste und um jeweils weitere 219,12 € (bisher 215,73 €) für die zweite bis fünfte Person. Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter Anteil. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils alle zwei Jahre zum 1. 7. an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum (aktuell Erhöhung um 1,57 %) angepasst. Somit werden auch die Pfändungsfreigrenzen zum entsprechend angehoben.