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Steuern mobil Nr. 5 vom

Track 17 | Bilanzierung: Rückstellungen für eingeklagte Zahlungen sind generell zu bilden

Bei einem klageweise gegen einen Kaufmann geltend gemachten Anspruch kommt es nach einem Urteil des FG Schleswig-Holstein für die Bildung einer Rückstellung nicht auf die Erfolgsaussichten der Klage an. Es ist grundsätzlich immer eine Rückstellung zu bilden. Die Revision ist beim BFH anhängig.

Beim nächsten schwebenden Verfahren, das wir für Sie ausgesucht haben, geht es ebenfalls um Rückstellungen.

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat entschieden: Wird gegen einen Kaufmann eine Klage erhoben, ist stets eine Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit zu bilden – unabhängig von den Erfolgsaussichten. Es ist dann also nicht erforderlich, dass der verklagte Unternehmer den Prozess voraussichtlich eher verliert als dass er ihn gewinnt.

Der Ausgang eines Rechtsstreits ist nach der Begründung der Kieler Richter regelmäßig unsicher. Aufgrund des Vorsichtsprinzips muss ein Kaufmann grundsätzlich damit rechnen, dass ein für ihn ungünstiges Urteil ergeht. Dass er den Prozess also verliert. Die Rückstellung ist sogar dann beizubehalten, wenn der Unternehmer in der ersten Instanz gewonnen hat, der zweite Rechtsgang aber noch anhängig is...

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