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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 1 AS 243/13

Leitsatz

Leitsatz:

Ein prozessführender Bürger, der ausschließlich die Benutzung eines Telefaxgerätes als adäquates Mittel ansieht, um eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, handelt im Hinblick auf die von ihm einzuhaltenden Fristen fahrlässig, wenn er weiß, dass die technischen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind (hier: abgeschalteter Telefonanschluss) und nicht andere ihm zumutbare und zugängliche Kommunikationsmittel nutzt.

Fundstelle(n):
QAAAE-33749

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 14.03.2013 - L 1 AS 243/13

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