Instanzenzug:
Gründe
1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom die von der Anhörungsrüge der Klägerin umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit davon abgesehen, seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 544 Abs. 4 ZPO) beizufügen, weil diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zulässig ist. Von einer weiterreichenden Begründung kann in diesem Verfahrensabschnitt nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen werden (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497). Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; , NJW 2005, 1432, 1433; vom - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; vom - IX ZR 120/03; siehe ferner , WM 2004, 1894, 1895); Entsprechendes gilt für das Rechtsbeschwerdeverfahren (, FamRZ 2006, 408 mwN; , nv).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
UAAAE-33645