Wartezahlung bei verspäteter ERA-Einführung - fehlende Tarifbindung des Arbeitgebers zum Einführungsstichtag
Gesetze: § 4 Abs 1 TVG, § 3 Abs 1 TVG, § 3 Abs 3 TVG, § 1 Abs 1 TVG, Art 9 Abs 3 GG, § 313 Abs 1 BGB
Instanzenzug: Az: 2 Ca 8117/10 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf Az: 9 Sa 1148/11 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger für das Jahr 2009 Anspruch auf die sog. Wartezahlung nach § 4c des Tarifvertrags ERA-Anpassungsfonds für das Tarifgebiet Nordrhein-Westfalen vom idF vom / (im Folgenden: TV ERA-APF) hat, obwohl die Beklagte aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten ist.
Der 1948 geborene Kläger ist seit April 1963 bei der Beklagten - einem bundesweit tätigen Telekommunikationsunternehmen - bzw. deren Rechtsvorgängerinnen gegen eine Vergütung von zuletzt 4.179,20 Euro brutto beschäftigt. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag des Klägers mit der T GmbH, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, vom ist ua. vereinbart:
3Am vereinbarten die IG Metall - Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen - und der Verband der Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen das Entgeltrahmenabkommen (fortan: ERA) sowie begleitende Tarifverträge zu dessen Einführung.
In dem zum in Kraft getretenen Tarifvertrag zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens (im Folgenden: ERA-ETV) heißt es auszugsweise:
5In einer Protokollnotiz zu § 2 Nr. 2 ERA-ETV ist festgehalten, dass Beginn und Ende der Einführungsphase bei Vereinbarung der letzten ERA-Strukturkomponente festgelegt werden.
Der TV ERA-APF bestimmt ua.:
In dem ERA-Verhandlungsergebnis VII (Fortschreibung der Ergänzungsvereinbarung zum ERA-Einführungstarifvertrag) vom (fortan: Verhandlungsergebnis VII) heißt es unter Nr. 21:
Zu den ERA-Strukturkomponenten bestimmt § 7 des Abkommens vom über die Tarifgehälter in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (fortan: Abkommen 2008) ergänzend:
9Die Beklagte trat zum aus dem Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen aus und entschied, das ERA nicht einzuführen. Im Jahr 2008 zahlte sie dem Kläger eine ERA-Strukturkomponente iHv. 1.531,43 Euro brutto. Für das Jahr 2009 lehnte sie eine entsprechende Zahlung ab.
10Nach erfolgloser Geltendmachung mit Schreiben vom hat der Kläger mit der am eingereichten Klage für das Jahr 2009 eine Strukturkomponente entsprechend § 4c TV ERA-APF geltend gemacht und die Auffassung vertreten, eine solche Zahlung sei auch und erst recht zu leisten, wenn das ERA betrieblich nicht eingeführt werde.
Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,
12Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, aufgrund ihres Verbandsaustritts weder zur Einführung von ERA noch zur Zahlung einer ERA-Strukturkomponente für das Jahr 2009 verpflichtet zu sein.
13Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Im Laufe des Rechtsstreits hat die Beklagte mit der Industriegewerkschaft Metall, Bezirke Baden-Württemberg, Bayern, Berlin-Brandenburg-Sachsen, Küste, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt sowie Nordrhein-Westfalen einen Haustarifvertrag zur Auszahlung des ERA-Anpassungsfonds geschlossen. Danach erhält jeder Anspruchsberechtigte eine Zahlung aus dem ERA-Anpassungsfonds iHv. 4.000,00 Euro brutto.
Gründe
15Die Revision des Klägers ist unbegründet. Für die begehrte Zahlung fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Das hat das Landesarbeitsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung erkannt.
16I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine sog. Wartezahlung nach § 4c TV ERA-APF für das Jahr 2009.
171. Nach gefestigter Rechtsprechung setzt die Einmalzahlung nach § 4c TV ERA-APF die Pflicht des Arbeitgebers zur Einführung des ERA voraus. Besteht keine Verpflichtung zur betrieblichen Einführung, fehlt es - was sich schon aus dem Wortlaut „bis zur betrieblichen ERA-Einführung“ ergibt - an der Grundlage für einen Zahlungsanspruch ( - Rn. 16, EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 134; - 5 AZR 143/10 - Rn. 20; - 5 AZR 778/11 - Rn. 11).
182. Die Beklagte war im Jahr 2009 nicht verpflichtet, das ERA betrieblich einzuführen.
19a) Eine unmittelbare tarifliche Verpflichtung nach § 4 Abs. 1 iVm. § 3 Abs. 1 TVG scheidet aus. Die Beklagte war zu dem nach § 2 Nr. 2 ERA-ETV iVm. Nr. 21 Verhandlungsergebnis VII maßgeblichen Stichtag () nicht mehr Mitglied einer Tarifvertragspartei.
20b) Die Beklagte war auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Nachbindung gemäß § 3 Abs. 3 TVG zur Einführung des ERA verpflichtet. Nach dieser Norm bleibt die Tarifbindung bestehen, bis der Tarifvertrag endet. Die Nachbindung erfasst dabei diejenigen Tarifnormen, an die der aus dem Verband ausgetretene Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Austritts unmittelbar und zwingend gebunden war. In § 2 Nr. 2 ERA-ETV, Nr. 21 Verhandlungsergebnis VII haben die Tarifvertragsparteien aber hinreichend deutlich gemacht, dass das ERA in den Betrieben „verbindlich“ erst ab gilt und damit nur diejenigen Arbeitgeber an die Regelungen des ERA normativ gebunden sind, die zu diesem Stichtag Mitglied des tarifschließenden Verbandes sind oder das ERA bereits zuvor auf freiwilliger Basis eingeführt hatten ( - Rn. 24 ff., EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 145). Es ergeben sich aus dem Tarifwerk zur Einführung des ERA keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Pflicht zur Einführung des ERA mit unmittelbarer und zwingender Wirkung bereits vor dem - etwa schon mit dem Inkrafttreten des ERA-ETV am - begründet werden sollte.
21c) Unbeschadet der Frage, ob § 4c TV ERA-APF mit der Anspruchsvoraussetzung der Nichteinführung des ERA „im Betrieb“ eine arbeitsvertragliche Pflicht zur Einführung des ERA gegenüber einzelnen Arbeitnehmern ausreichen ließe, hat das Landesarbeitsgericht - ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa - Rn. 19, BAGE 116, 326; - 4 AZR 652/05 - BAGE 122, 74) - die Voraussetzungen für eine Auslegung der Bezugnahmeklausel in Ziff. 7 Arbeitsvertrag als sog. Gleichstellungsabrede festgestellt. Diese gilt nach dem Austritt der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband nur noch statisch fort. Das hat die Revision nicht angegriffen.
223. Eine analoge Anwendung von § 4c TV ERA-APF ist nicht möglich ( - Rn. 19, EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 134). Über die in § 4c TV ERA-APF geregelte „Wartezahlung“ bei verspäteter Einführung des ERA hinaus haben die einschlägigen Tarifverträge keinen Grundsatz dahin gehend normiert, ersparte Aufwendungen der Arbeitgeber müssten zu Ansprüchen aus dem restlichen Erhöhungsvolumen führen. Auszuzahlen ist allein der ERA-Anpassungsfonds, § 5 Nr. 6 Buchst. a ERA-ETV, § 4e TV ERA-APF (zu dessen Auflösung siehe - Rn. 13 f., EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 148). Um eine derartige Zahlung geht es im Streitfall nicht.
23II. Auch § 5 Nr. 6 ERA-ETV taugt als Anspruchsgrundlage nicht. In § 5 Abs. 1 ERA-ETV definieren die Tarifvertragsparteien den Grundsatz der betrieblichen Kostenneutralität: Während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Einführung des ERA im Betrieb soll sichergestellt werden, dass durch ERA keine betrieblichen Mehrkosten entstehen, die die von den Tarifvertragsparteien im Durchschnitt des Tarifgebiets ermittelten 2,79 % übersteigen. § 5 Nr. 6 ERA-ETV ordnet - für den Fall der Einführung des ERA - die Weitergabe der Einsparungen an die Beschäftigten durch Auszahlung des ERA-Anpassungsfonds und ggf. den Ausgleich der verbleibenden Differenz durch Erhöhung der tariflichen Jahressonderzahlung an. Dass bei Nichteinführung des ERA aber die Strukturkomponente nach § 4c ERA-ETV fortgezahlt werden soll, ergibt sich weder aus § 5 ERA-ETV noch aus sonstigen Regelungen zur Einführung des ERA.
24III. Weder sonstige Analogien noch eine „Gesamtschau der tariflichen Regelungswerke“ vermögen den geltend gemachten Anspruch zu begründen.
251. Eine Analogie im klassischen Sinne scheidet bei Tarifnormen aus, weil ein Tarifvertrag - auch wenn er Rechtsnormen iSv. § 1 Abs. 1 TVG enthält - primär ein Vertrag zwischen den Tarifvertragsparteien ist. Enthält der Tarifvertrag eine Lücke, kann er allenfalls unter Beachtung des Art. 9 Abs. 3 GG ergänzend ausgelegt werden. Nach den dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen darf bei einer bewussten Auslassung durch die Tarifvertragsparteien die tarifliche Regelungslücke schon deshalb nicht von den Gerichten geschlossen werden, weil diese nicht befugt sind, gegen den Willen der Tarifvertragsparteien ergänzende tarifliche Regelungen zu „schaffen“. Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie ( - Rn. 20 mwN, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 215). Enthält ein Tarifvertrag eine unbewusste Regelungslücke, ist für eine Lückenschließung erforderlich, dass sich aus dem Tarifvertrag selbst hinreichende Anhaltspunkte ergeben, wie die Tarifvertragsparteien nach ihrem mutmaßlichen Willen die nicht berücksichtigte Fallkonstellation geregelt hätten, wenn sie die Lückenhaftigkeit erkannt hätten. Bestehen keine sicheren Anhaltspunkte für die mutmaßliche Regelung der Tarifvertragsparteien und sind verschiedene Regelungen denkbar, scheidet eine Ausfüllung der tariflichen Regelungslücke durch die Gerichte aus. Sie würde wiederum in die durch Art. 9 Abs. 3 GG allein den Tarifvertragsparteien zugewiesene Gestaltungsfreiheit eingreifen ( - BAGE 57, 334; - 5 AZR 229/11 (F) - Rn. 23, EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 146).
262. Im Streitfall fehlt es an einer tariflichen Regelungslücke. Die Tarifvertragsparteien haben die Möglichkeit, dass Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband austreten und nicht zur Einführung des ERA verpflichtet sind, gesehen und für diesen Fall in § 4d TV ERA-APF eine Regelung getroffen. Danach endet die Zuführung zum ERA-Anpassungsfonds mit dem Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass das ERA nicht betrieblich eingeführt wird. Die Beschäftigten erhalten dann Einmalzahlungen in Höhe der ansonsten nach § 4b TV ERA-APF dem Anpassungsfonds zuzuführenden Mittel. Außerdem sind die schon im ERA-Anpassungsfonds angesammelten Beträge, die bei Nichteinführung des ERA nicht zweckentsprechend verbraucht werden können, an die Beschäftigten nach Maßgabe des § 4e TV ERA-APF auszuzahlen. Dagegen fehlt es an jedem Anhaltspunkt dafür, die Nichteinführung des ERA solle über § 4c TV ERA-APF hinaus generell (und jährlich) eine Zahlung an die Beschäftigten in der für diese Strukturkomponente vorgesehenen Höhe (§ 7 Nr. 4 Vereinbarung 2008) auslösen. Nicht jede Nichtregelung im Tarifvertrag führt zu einer Regelungslücke.
27Selbst wenn man eine solche annähme, handelte es sich um eine bewusste Auslassung durch die Tarifvertragsparteien. Die begrenzte Regelung in § 4c TV ERA-APF darf nicht im Wege der ergänzenden Tarifvertragsauslegung auf ein nicht mitumfasstes Regelungsziel hin erweitert werden (so schon - Rn. 19, EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 134).
28IV. Die Auffassung der Revision, eine Störung der Geschäftsgrundlage könne den streitgegenständlichen Anspruch (mit-)begründen, ist nicht tragfähig. Bei einer Störung der Geschäftsgrundlage kann nach § 313 Abs. 1 BGB eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Danach kann nicht der Kläger, sondern könnte allenfalls die IG Metall als Tarifvertragspartei eine Anpassung des tariflichen Regelungswerks zur Einführung des ERA verlangen. Keinesfalls dürfen aber die Gerichte für Arbeitssachen unter Berufung auf § 313 Abs. 1 BGB einen Tarifvertrag um einen Anspruch ergänzen, den dieser nicht enthält. Das wäre mit Art. 9 Abs. 3 GG nicht vereinbar.
V. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
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Fundstelle(n):
KAAAE-33605