1) Eine erstmalige oder geänderte Verlustfeststellung zum Ende eines Veranlagungszeitraums scheidet aus, wenn die Einkommensteuerfestsetzung
für diesen Veranlagungszeitraum und für den vom Verlustvortrag betroffenen Veranlagungszeitraum verfahrensrechtlich nicht
mehr änderbar ist.
2) Eine Änderung wegen neuer Tatsachen gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO scheidet aufgrund groben Verschuldens aus, wenn
der Steuerpflichtige in der der bestandskräftigen Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Steuererklärung zunächst nur Beteiligungseinkünfte
aus Vermietung und Verpachtung erklärt hatte und seine studienbedingten (negativen) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
erst nach Eintritt der Bestandskraft erklärt.
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 822 Nr. 11 StBW 2013 S. 489 Nr. 11 YAAAE-33421
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