Die Annahme mehrerer selbstständiger Betriebe im Sinne von § 7g Abs. 3 S. 5 EStG im Rahmen einer selbstständigen Beratungstätigkeit
erfordert neben der organisatorischen Selbstständigkeit zumindest noch eine klare und nach außen wahrnehmbare inhaltliche
Abgrenzung der einzelnen Beratungstätigkeiten sowie jeweils eine kraft ihrer qualifizierten Ausbildung befähigten natürlichen
Person an jedem Standort.
Die überörtliche Präsenz und Beaufsichtigung der einzelnen Betriebstandorte durch den Steuerpflichtigen führt zu einer fehlenden
für Zwecke des 7g Abs. 3 S. 5 EStG zusätzlich zu fordernden organisatorischen Selbstständigkeit der einzelnen Praxisstandorte.
Der Höchstbetrag im Rahmen des § 7g Abs. 3 S. 5 EStG wird nicht für jeden Teilbetriebe eines Gesamtbetriebs des Steuerpflichtigen
gewährt.
Verfügen einzelne Bürostandorte eines selbstständig Tätigen über einen eigenen Mandantenstamm, eigene Kontoverbindungen,
eigene Mietverträge, eigene Angestellte, eigene Versorgungsverträge und eigene weitere standortbedingte Leistungsbeziehungen
mit Dritten, deutet dies noch nicht auf das Vorliegen eines eigenständigen Betriebes im Sinne des § 7g Abs. 3 S. 5 EStG hin.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/PR 2013 S. 7 Nr. 8 EFG 2013 S. 672 Nr. 9 EStB 2013 S. 229 Nr. 6 StuB-Bilanzreport Nr. 12/2013 S. 467 FAAAE-33410
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 31.01.2013 - 4 K 985/11
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