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FG München Beschluss v. - 14 V 1319/12

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 3 Abs. 3, UStG § 20 Abs. 1 Nr. 3, UStG § 16 Abs. 1 S. 1

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Verwertung sicherungsübereigneter Gegenstände

Leitsatz

1. Aufgrund der Verwertung der sicherungsübereigneten Maschinen und Geräte in Absprache und Interesse der Antragstellerin erstarkte die Sicherungsübereignung zu einer Lieferung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer, mit der auch das dem Sicherungsgeber gewährte Darlehen zurückgeführt worden ist. Davon ist auch die Antragstellerin ausgegangen, die eine Abrechnung mit dem eingegangenen Kaufpreis und ihren Darlehensforderungen vorgenommen hat.

2. Da es sich im Streitfall somit nicht um eine Veräußerung, die der Sicherungsgeber im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit vorgenommen hat, sondern um ein Verwertungsgeschäft nach Eintritt der Verwertungsreife handelt, liegt ein so genannter Dreifachumsatz vor.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAE-33366

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Beschluss v. 08.06.2012 - 14 V 1319/12

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