Pflicht des FA zur Beitreibung von Steuerrückständen
kein Schadensersatz wegen in Zusammenhang mit Vollstreckungsmaßnahmen
entstandenen Auslagen
Leitsatz
1. Liegen die Voraussetzungen für die
Vollstreckung von Steuerrückständen und die Anbringung einer Pfändungs- und
Einziehungsverfügung vor, verstößt das FA durch eine Einziehungs- und
Pfändungsverfügung nicht gegen § 85 AO. Das FA hat die Pflicht, im Interesse
der Allgemeinheit Steueransprüche auch im Zwangswege durchzusetzen.
2. Der Vollstreckungsschuldner muss
die mit der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen, insbesondere
Kontenpfändungen oder Pfändungen anderer Forderungen, einhergehenden
Beschränkungen und Auslagen im Rahmen des gesetzlich geregelten
Pfändungsschutzes hinnehmen. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nicht.
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