Entstehung der Zollschuld bei Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung
Leitsätze
Eine Ware, die sich im Status der vorübergehenden Verwahrung befindet, wird der zollamtlichen Überwachung entzogen, sobald
sie vom Verwahrungsort entfernt wird, ohne dass die zuständige Zollbehörde dem zugestimmt oder die Ware durch Anmeldung zu
einem bestimmten Zollverfahren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten hat, mit der Folge, dass die Zollschuld nach Art. 203
ZK entstanden ist.
1. Die Zollschuld für Nichtgemeinschaftswaren, die vom zugelassenen Verwahrungsort ohne Zustimmung der Zollstelle entfernt
und bei einer anderen Zollstelle wieder vorgeführt werden, entsteht nach Art. 203 ZK. Die Subsumtion eines nicht bewilligten
Ortswechsels unter Art. 203 oder Art. 204 ZK hängt davon ab, ob es sich dabei "nur" um die Verletzung einer Pflicht handelt,
die sich aus der vorübergehenden Verwahrung der Ware ergibt.
2. Revision eingelegt (Az. des BFH: VII R 50/01).
3. Verfahren ausgesetzt, bis der EuGH über die ihm mit BFH-Beschlüssen vom VII R 53/01 und VII R 52/01 vorgelegten
Fragen entschieden hat.
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