Praxis-Leitfaden Lohn und Gehalt 2013
1. Aufl. 2013
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IX. Anteilige Berechnung der Lohnsteuer
Liegt ein Teilmonat vor, z. B. durch Ein- oder Austritt, entstehen anteilige Steuertage. Zu den Steuertagen zählen alle Kalendertage einschließlich der Samstage, Sonntage und Feiertage. Für volle Monate werden immer 30 Steuertage berechnet.
Liegt ein Teilmonat vor, wird die Lohnsteuer nach der Tagestabelle berechnet. Die Monatstabelle bleibt unberücksichtigt, da diese bereits Freibeträge beinhaltet, die auch nur anteilig berücksichtigt werden dürfen.
Um die Tagestabelle anwenden zu können, muss die Umrechnung der Steuertage erfolgen.
Bei einem Gehalt von 2 800,00 € und 22 anteiligen Steuertagen beträgt das Entgelt pro Steuertag 127,27 €.
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Teilgehalt | |
anteilige Steuertage | = 127,27 € |
Dieser Betrag wird dann in der Tageslohnsteuertabelle zur Ermittlung der Lohn- und Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages herangezogen.
Steuerliche Abzüge bei Steuerklasse I nach der Tagestabelle
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Lohnsteuer | 23,46 € |
Kirchensteuer 9 % | 2,11 € |
Solidaritätszuschlag 5,5 % | 1,29 € |
Die steuerlichen Abzüge aus der Tagestabelle werden dann mit den tatsächlich angefallenen Steuertagen multipliziert und ergeben als Ergebnis die monatlichen Steuerbeträge für das anteilige Monatsgehalt be...