Voraussetzungen für Diplom-Wirtschaftsinformatiker, um eine dem Ingenieur ähnliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz
2 EStG ausüben zu können.
Leitsatz
Ein Diplom- Wirtschaftsinformatiker kann eine dem Ingenieur ähnliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausüben.
Ein selbständiger EDV – Berater, der nicht über einen Fachhochschul- oder Hochschulabschluss als Diplom- Informatiker oder
Diplom – Wirtschaftsinformatiker verfügt, erfüllt diese Voraussetzung nur, wenn er Kenntnisse nachweist, die in Tiefe und
Breite mit dem Wissen eines Fachhochschul- oder Hochschulabsolventen der vorgenannten Studiengänge vergleichbar sind ( vgl.
BFH-Rspr.).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAE-33021
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 30.08.2011 - 13 K 856/09 G
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