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KSR Nr. 4 vom Seite 2

Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

BFH nimmt zu Rückstellungen bei Poolfinanzierung Stellung

Lars Micker

Eine Rückstellung für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen kann Finanzierungskosten (Zinsen) für die zur Aufbewahrung genutzten Räume auch dann enthalten, wenn die Anschaffung/Herstellung der Räume nicht unmittelbar (einzel-)finanziert worden ist, sondern der Aufbewahrungspflichtige (hier: eine Sparkasse) seine gesamten liquiden Eigen- und Fremdmittel in einen „Pool” gegeben und hieraus sämtliche Aufwendungen seines Geschäftsbetriebs finanziert hat (Poolfinanzierung). Voraussetzung für die Berücksichtigung der Zinsen (als Teil der notwendigen Gemeinkosten) ist in diesem Fall, dass sie sich durch Kostenschlüsselung verursachungsgerecht der Anschaffung/Herstellung der Räume zuordnen lassen und dass sie nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b EStG 2002 angemessen sind.

Streit um Höhe einer Rückstellung

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b EStG sind Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten. Zu diesen Sachleistungsverpflichtungen gehört auch die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen, weshalb die Klägerin, eine Sparkasse, für ihre Verpflichtung, Geschäftsunterlagen aufzubewahren, im Jahr 2005 eine Rückstellung gebildet hat...

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