Allgemeinverfügung
Aufgrund
des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung und
der (BStBl 2010 II S. 617), vom (BFH/NV 2011 S. 977) und vom (BFH/NV 2013 S. 365)
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer für Veranlagungszeiträume ab 2006 werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben aufgrund der Aufhebung des § 10 Absatz 1 Nummer 6 EStG durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom (BGBl 2005 I S. 3682) verstoße gegen das Grundgesetz.
Entsprechendes gilt für am anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung für Veranlagungszeiträume ab 2006.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.
Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Ihr sollen die Urschrift oder eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der
Länder v.
Ministerium für Finanzen und Wirtschaft
Baden-Württemberg - S
0338/53
Bayerisches Staatsministerium der
Finanzen - 37 – S 0338 -
023 - 7971/13
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin - III E – S 0625 -
1/2013
Ministerium der Finanzen des Landes
Brandenburg - 33 – S 0625
– 2013 # 001
Die Senatorin für Finanzen der Freien
Hansestadt Bremen - S 0625
– 13-2 - 4366
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg - 51 – S 0338
– 014/12
Hessisches Ministerium der
Finanzen - S 0338 A – 032
– II 11
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern - IV - S
0338 - 00000 - 2013/001-001
Niedersächsisches
Finanzministerium - S 0338
– 10/19 – 33 11
Finanzministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen - S 0338
– 40 – V A 2
Ministerium der Finanzen des Landes
Rheinland-Pfalz - S 0625 A
– 10-002 – 446
Saarland Ministerium für Finanzen und
Europa - B/1 – S 0625 -
1#007
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen - 31 - S 0625 - 13/1 -
11486
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt - 44 – S
0625 – 5
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein - S 0622
– 111
Thüringer Finanzministerium - S 0338 A – 33 –
23
Fundstelle(n):
BStBl 2013 I Seite 348
YAAAE-32919