1. Unterliegen Zinszahlungen einer
deutschen KG an ihren in Italien ansässigen Mitunternehmer, die bei diesem zu
Einkünften gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG führen, in Deutschland der
Einkommensbesteuerung, da diese gemäß § 50d Abs. 10 EStG 2009 als
Unternehmensgewinn zu behandeln sind und als solche der durch die KG
vermittelten Betriebsstätte in Deutschland zuzurechnen sind?