1) Regelmäßige Arbeitsstätte einer Polizistin, die ganzjährig in einem Bereich des Flughafens als Fluggastkontrollkraft arbeitet,
ist nicht die Polizeiinspektion, die sie vor und nach Dienst aufsucht, sondern der Einsatzbereich im Flughafen. Ein Abzug
von Verpflegungsmehraufwendungen kommt bei dieser Art Tätigkeit nicht in Betracht.
2) Zur schätzweisen Berücksichtigung der Kosten für die Reinigung typischer Berufskleidung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2013 S. 292 Nr. 9 EFG 2013 S. 771 Nr. 10 StBW 2013 S. 343 Nr. 8 YAAAE-32770
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