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Bankrecht | Warnpflicht einer Direktbank bei offensichtlicher Falschberatung durch Wertpapierhandelshaus
Kooperiert eine Direktbank mit einem Wertpapierhandelshaus (hier: Accessio AG) und verkauft dieses an ihre Kunden Wertpapiere, hat die Bank weder eine Überwachungspflicht noch haftet sie bei fehlerhafter Anlageberatung durch den Wertpapierdienstleister. Allerdings kann sie eine haftungsbewehrte Warnpflicht als Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB) treffen, wenn sie die Fehlberatung des Kunden entweder positiv kennt oder eine solche aufgrund massiver Verdachtsmomente offensichtlich ist. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger bei der auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Direktbank ein sog. Zins-Plus-Konto mit einer deutlich über dem Marktzins liegenden Verzinsung von 4,5 % p. a. eröffnet. Dieses war zwingend mit einem Depotkonto zur Einbuchung von Wertpapieren verbunden. Zwi...