Gestaltungsmissbrauch beim Vorsteuerabzug bei der Errichtung und Verpachtung eines Stalls von einer GbR an einen ihrer Gesellschafter
Leitsatz
Verpachtet eine GbR einen Stall an einen zu 90 % beteiligten Gesellschafter (der selbst die Umsatzsteuer nach den Durchschnittssätzen
des § 24 Abs. 1 S. 1 UStG betimmt) unter Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG, ist der Vorsteuerabzug wegen
Rechtsmissbrauchs zu versagen, wenn die GbR lediglich „vorgeschaltet” wurde und der Stall auf dem Grundstück des Pächters
und ausschließlich für dessen Bedürfnisse errichtet wurde, so dass die gewählte Gestaltung durch wirtschaftliche oder sonst
beachtliche außersteuerliche Gründe nicht gerechtfertigt ist.
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 10 Nr. 41 DStRE 2013 S. 1454 Nr. 23 EFG 2013 S. 731 Nr. 9 TAAAE-32066
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 07.02.2013 - 12 K 4855/09
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