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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 12 K 4851/09

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 S. 1 UstG § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG§ 24 Abs. 1 S. 1 UStG§ 24 Abs. 1 S. 4 UStG§ 9 UStG§ 10 Abs. 4 UStG§ 10 Abs. 5 AO§ 42 AO § 39 Abs. 2 Nr. 1

Gestaltungsmissbrauch beim Vorsteuerabzug bei der Errichtung und Verpachtung eines Geräteschuppens von einer GbR an einen ihrer Gesellschafter

Leitsatz

Verpachtet eine GbR einen Geräteschuppen an einen zu 90 % beteiligten Gesellschafter (der selbst die Umsatzsteuer nach den Durchschnittssätzen des § 24 Abs. 1 S. 1 UStG betimmt) unter Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG, ist der Vorsteuerabzug wegen Rechtsmissbrauchs zu versagen, wenn die GbR lediglich „vorgeschaltet” wurde, und der Geräteschuppen ausschließlich für die Bedürfnisse des Pächters errichtet wurde, der Pächter selbst schon den Bauantrag gestellt hatte und die Pacht mit Blick auf die Absetzungen für die Abnutzung des Geräteschuppens die Kosten i. S. d. § 10 Abs. 4, 5 UStG allenfalls deckt.

Fundstelle(n):
StBW 2013 S. 297 Nr. 7
JAAAE-32065

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 07.02.2013 - 12 K 4851/09

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