Offensichtlich unzulässige Ablehnung eines gesamten FG-Senats
Eingriffe in das Eigentumsrecht durch AO, EStG und UStG unterliegen nicht dem Zitiergebot
Leitsatz
1. Ist die Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs offensichtlich, so kann über das Gesuch – abweichend von § 45 ZPO – das Gericht
unter Mitwirkung des abgelehnten Richters entscheiden. Auch der im Regelfall notwendigen vorherigen dienstlichen Stellungnahme
des abgelehnten Richters (§ 51 Abs. 1 S. 1 FGO i. V. m. § 44 Abs. 2 ZPO) bedarf es dann nicht.
2. Soweit das EStG, das UStG und die AO zu Eingriffen in die Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen ermächtigen, stellen sie
sich als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts dar, das nicht dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG unterliegt.
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 723 Nr. 9 ZAAAE-32064
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.01.2013 - 7 K 7303/11
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