Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 15 K 4263/11 Kg
Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1
§ 63 Abs. 1 Satz 3
§ 64 Abs. 2 Satz 1
§ 64 Abs. 3; VO (EG) Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1 Satz 2; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 67
Art. 68
Kindergeldanspruch eines in Deutschland lebenden, als als selbständiger Unternehmer tätigen polnischen Staatsangehörigen;
Zugehörigkeit der Kinder zum Haushalt von Pflegeeltern in Polen bzw. des volljährigen Bruders in Großbritannien
Leitsatz
Dem Kindergeldanspruch eines in Deutschland lebenden, als als selbständiger Unternehmer tätigen polnischen Staatsangehörigen
steht die Zugehörigkeit der Kinder zum Haushalt von Pflegeeltern in Polen bzw. des volljährigen Bruders in Großbritannien
nicht entgegen.
§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG gilt nur, wenn prinzipiell mehrere Berechtigte den Anspruch auf Bewilligung des Kindergeldes geltend
machen könnten.
Durch die Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 987/2009 werden keine Ansprüche der im EU-Ausland wohnenden Betreuungspersonen
begründet, die den einem im Inland wohnhaften Berechtigten zustehenden Kindergeldanspruch schmälern oder gänzlich ausschließen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 28.11.2012 - 15 K 4263/11 Kg
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