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Instandsetzungsaufträge durch die Wohnungseigentümergemeinschaft
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB ZAAAE-31896 Seit der Kodifizierung der sog. Teilrechtsfähigkeit des Verbands der Wohnungseigentümergemeinschaft werden vom WEG-Verwalter Instandsetzungs- und Sanierungsaufträge nicht mehr im Namen der einzelnen Eigentümer als Gesamtschuldner, sondern im Namen des Verbands erteilt. Der Verwalter ist insoweit Vollzugsorgan. Der Verband und damit auch der Verwalter sind nur dann zuständig, wenn es sich nicht um Sondereigentum oder Zubehör handelt, sondern um Gemeinschaftseigentum.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
Durchbrechung des geltenden Kostenverteilungsschlüssels
[i]Beschlusskompetenz nur im EinzelfallMit einer Durchbrechung des sonst geltenden Kostenverteilerschlüssels durch Beschluss muss der Eigentümer nur im „Einzelfall” rechnen. Es gibt keine Beschlusskompetenz für allgemeine, über eine Einzelfallregelung hinausgehende Durchbrechung (nicht Änderung) des Kostenverteilungsschlüssels für Instandhaltungen und Instandsetzungen.
Eine generell abweichende Kostenverteilung kann (selten erfolgreich; hohe Hürden) vom benachteiligten Wohnungseigentümer erzwungen oder einstimmig/allstimmig von allen Eigentümern geregelt werden.
Beschlussanforderungen
[i]Beschluss muss bestimmt formuliert seinEin Sanierungsbeschluss muss...