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Ausschließung eines Gesellschafters aus der Personengesellschaft
Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition der Ausschließung eines Gesellschafters aus der Personengesellschaft
Die Ausschließung eines Gesellschafters ist bei Personengesellschaften unterschiedlich geregelt: Bei der GbR kann der Ausschluss des Gesellschafters – soweit die materiellen Voraussetzungen (§ 737 BGB) vorliegen – durch Gesellschafterbeschluss erfolgen. Gegen den Gesellschafterbeschluss kann der ausgeschlossene Gesellschafter Klage vor den Zivilgerichten erheben. Verletzt hingegen der Gesellschafter einer oHG, KG oder GmbH & Co. KG in besonders gravierender Weise die ihm obliegenden Verpflichtungen, so kann auf Antrag eines Mitgesellschafters durch gerichtliche Entscheidung die Auflösung der Gesellschaft ausgesprochen werden. Statt der Auflösung der Gesellschaft können die übrigen Gesellschafter auch den Ausschluss des Gesellschafters beantragen. Die Ausschließungsklage ist selbst dann möglich, wenn nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt. Die gesetzlich geregelte Ausschließung kann durch den Gesellschaftsvertrag sowohl erschwert als auch erleichtert werden. Dies geht soweit, dass sie sogar durch bloßen Gesellschafterbeschluss erfolgen kann. In diesen Fällen müssen allerdings gewisse Mindeststandards berücksichtigt werden, da andernfalls die gesellschaftsvertraglichen Klauseln unwirksam sein können.
II. Wichtiger Grund für die Ausschließung
Sowohl bei der GbR als auch den übrigen Personenhandelsgesellschaften (oHG, KG und GmbH & Co. KG) muss als materielle Voraussetzung für den Ausschluss ein „wichtiger Grund” vorliegen. Bei der GbR ist weiterhin Voraussetzung, dass der Gesellschaftsvertrag eine sog. Fortsetzungsklausel enthält. Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn den Gesellschaftern die Fortsetzung der Gesellschaft unzumutbar ist. Dies ist durch eine umfassende Interessenabwägung festzustellen. Eine Regel, dass an die Ausschließung des einzelnen Gesellschafters höhere Anforderungen als an die Auflösung der Gesellschaft zu stellen sind, besteht nicht. Der einzige Unterschied besteht darin, dass bei der Ausschließung des Gesellschafters gerade in seiner Person der wichtige Grund, der die Unzumutbarkeit der Fortsetzung begründet, liegen muss. Die Ausschließung ist stets das äußerste Mittel. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn mildere Mittel keinen Erfolg versprechen.
Beispiele für mildere Mittel:
Beschränkung oder Entziehung von Vertretungsmacht oder Geschäftsführung,
Abberufung des Gesellschafters als Geschäftsführer,
Umwandlung der Stellung als persönlich haftender Gesellschafter in die eines Kommanditisten.
Der wichtige Grund muss bei der Ausschließung stets personenbezogen sein. Beispiele für wichtige Gründe können sein:
Schädigung der Gesellschaft in Zusammenwirken mit Dritten,
Veruntreuung,
Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot,
unberechtigtes Ansichziehen von Geschäftschancen der Gesellschaft.
Liegt ein wichtiger Grund in diesem Sinne vor und kommt auch kein milderes Mittel in Betracht, so muss noch eine Interessenabwägung vorgenommen werden. In diesem Rahmen sind insbesondere die Verdienste des auszuschließenden Gesellschafters um das Unternehmen, aber auch gegenseitige Verfehlungen zu berücksichtigen. Ferner können auch die Art des Unternehmens (Familienunternehmen oder rein kapitalistische Ausgestaltung), die Dauer des Bestehens der Beteiligung oder die auf dem Spiel stehenden Vermögenswerte relevant sein. Ein wichtiger Grund für die Ausschließung liegt grundsätzlich nicht vor, wenn in der Person des verbleibenden Gesellschafters seinerseits ein Ausschließungsgrund vorliegt. In diesen Fällen kommt in der Regel nur eine Auflösung der Gesellschaft in Betracht.