Die Berücksichtigung von WK setzt das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht voraus.
Die Absicht zur Fremdvermietung ist als innere Tatsache nur anhand äußerer Umstände zu erkennen.
Lässt ein Stpfl. ein Objekt jahrelang leer stehen mit der Begründung, auch nach Sanierung sei eine Vermietung nicht garantiert,
so scheidet mangels Vermietungsabsicht ein WK-Abzug aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 624 Nr. 8 EStB 2013 S. 231 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 14/2013 S. 978 StBW 2013 S. 295 Nr. 7 VAAAE-31439
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 19.07.2012 - 10 K 41/12
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