Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus nichtselbstständiger Arbeit bei einem Scheinselbstständigen
Leitsatz
1. Ob ein Steuerpflichtiger mit einer bestimmten Betätigung Arbeitnehmer ist, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu
beurteilen. Arbeitnehmer ist ein offener Typusbegriff, der nur durch eine größere und unbestimmte Zahl von Merkmalen beschrieben
werden kann.
2. Wird regelmäßig am Ende eines Monats für den ganzen Monat abgerechnet und wird auch keine Schlussrechnung unter Anrechnung
der Vorauszahlungen gestellt, ist dies ein Umstand der gegen das Vorliegen eines Werkvertrages spricht, denn der Werklohn
wird erst nach Abnahme des Werkes fällig.
3. Wird in der Rechnung nur das einfache Produkt der geleisteten Arbeitsstunden und der vereinbarten Stundenvergütung ausgewiesen,
spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag.
4. Verpflichtete sich der Kläger, 9 Stunden pro Tag und fünf Tage in der Woche an einem Bauvorhaben zu arbeiten, spricht dies
für einen Arbeitsvertrag, denn ein Werkvertrag verlangt die Vereinbarung fest umrissener Leistungsgegenstände (d.h. ein oder
mehrere gegenständlich erfassbare Arbeitsergebnisse) und nicht eine allgemeine, laufende Tätigkeit.
5. Wird eine Einsatzwechseltätigkeit ausgeübt, sind auch für die Fahrten von der Wohnung des Arbeitnehmers bis zum Betrieb
des Arbeitgebers die normalen Reisekosten zu berücksichtigen; bei Vorliegen der entsprechenden Abwesenheitszeiten können auch
Verpflegungsmehraufwendungen abgezogen werden.
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