1. Für die Beschwerde gegen einen die Verzögerungsrüge eines Beteiligten zurückweisenden Beschluss des Sozialgerichts fehlt jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis, weil dadurch die Rechtsstellung des Beteiligten in einem nachfolgenden Entschädigungsverfahren nach §§ 198 bis 202 GVG nicht beeinflusst werden kann.
2. Jedenfalls seit Inkrafttreten der §§ 198 bis 202 GVG besteht kein Raum mehr für die in der Rechtsprechung zuvor diskutierte "Untätigkeitsbeschwerde", da der Gesetzgeber das Rechtschutzproblem bei überlanger Verfahrensdauer mit dem neuen Entschädigungsverfahren abschließend gelöst hat.
Fundstelle(n): OAAAE-30572
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LSG Chemnitz, Beschluss v. 08.10.2012 - 7 AS 822/12 B
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