1. Eine Widerspruchseinlegung mittels einfacher E-Mail stellt keine Widerspruchseinlegung im Sinn des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG dar.
2. Eine E-Mail mit angehängter PDF-Datei - das Original des Schreibens hatte der Widerspruchsführer mit seiner handschriftlichen Unterschrift versehen - erfüllt auch nicht die Voraussetzungen der elektronischen Form im Sinne des § 36a Abs. 2 Satz 1 SGB I.
3. Jedoch genügt der bei der Behörde erstellte Ausdruck der auf elektronischem Wege übermittelten Datei der Schriftform im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG. Der Ausdruck verkörpert die Widerspruchseinlegung in einem Schriftstück und schließt mit der Unterschrift des Widerspruchsführers ab. Dass die Unterschrift nur in der Kopie wiedergegeben ist, ist unschädlich, weil der im Original unterzeichnete Schriftsatz vom Widerspruchsführer eingescannt und elektronisch als PDF-Datei übermittelt und von der Behörde entgegen genommen und ausgedruckt worden ist.
4. Zwar entsteht bei der Übermittlung einer einer E-Mail angehängten PDF-Datei - anders als beim Computerfax - nicht unmittelbar allein auf Veranlassung des Absenders beim Empfänger eine körperliche Urkunde. Vielmehr ist ein Zutun des Empfängers in Form des Ausdruckens erforderlich. Der Empfänger ist nicht verpflichtet, die Datei auszudrucken. Wird sie nicht ausgedruckt, entsteht zu keiner Zeit eine körperliche Urkunde beim Empfänger. Die Schriftsform ist in diesem Falle nicht gewahrt. Das Risiko, dass ein als PDF-Datei per E-Mail übermitteltes Schreiben nicht ausgedruckt wird und damit nicht die Schriftform erlangt, trägt der Absender. Druckt der Adressat die Datei jedoch aus, entsteht - ebenso wie beim Computerfax - eine körperliche Urkunde.
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LSG Chemnitz, Beschluss v. 26.06.2012 - 7 AS 205/11 B ER
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