Ablehnung des Revisionsrichters: Zulässigkeit des mit einer Anhörungsrüge verbundenen Ablehnungsgesuchs bei Verwerfung der Revision durch Beschluss
Gesetze: § 25 Abs 2 S 2 StPO, § 26a StPO, § 349 Abs 2 StPO, § 356a Abs 1 StPO, Art 103 Abs 1 GG
Instanzenzug: Az: 1 StR 595/12vorgehend Az: KLs 91 Js 13476/10
Gründe
I.
1Der Senat hat mit Beschluss vom die von dem Verurteilten eingelegte Revision gegen das gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
2Mit Schreiben vom , eingegangen am , hat der Verurteilte die am Senatsbeschluss vom mitwirkenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zugleich die Verletzung rechtlichen Gehörs im Revisionsverfahren gerügt. Mit der Anhörungsrüge beanstandet er im Kern, dem angegriffenen Senatsbeschluss vom sei eine inhaltliche Auseinandersetzung mit von seinem Verteidiger und von ihm selbst eingereichtem Verteidigungsvorbringen nicht zu entnehmen. Im Rahmen seines Revisionsvorbringens gestellte Wiedereinsetzungsanträge seien vom Senat nicht verbeschieden worden. Eine am in der Justizvollzugsanstalt zu Protokoll gegebene Erklärung habe der Senat nicht zur Kenntnis genommen. Schließlich trägt der Verurteilte wiederum zur Sache vor.
II.
31. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist verspätet und daher unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Entscheidet das Gericht über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege - etwa gemäß § 349 Abs. 2 StPO - so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (BGH, Beschlüsse vom - 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314; vom - 4 StR 657/09; vom - 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55; vom - 3 StR 425/06, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 17). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge nach § 356a StPO verbunden wird, die sich - wie hier - mangels Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG als unbegründet erweist. Denn die Regelung des § 356a StPO soll dem Revisionsgericht die Möglichkeit geben, einem Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen; der Rechtsbehelf dient indes nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs doch noch Geltung zu verschaffen (, NStZ-RR 2012, 314 mwN).
42. Die zulässige Anhörungsrüge - einer Entscheidung über den zugleich gestellten, vorsorglichen Wiedereinsetzungsantrag bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht - ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört wurde, noch zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen oder in sonstiger Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
5Der Senat hat über die mit dem Schriftsatz des Verteidigers vom und mit den zu Protokoll gegebenen Erklärungen und Schreiben des Verurteilten vom , und vorgebrachten Anträge, Rügen und Argumente eingehend beraten. Daraus, dass er im Ergebnis der dort niedergelegten Rechtsauffassung des Verurteilten nicht gefolgt ist, lässt sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ebenso wenig ableiten wie aus dem Umstand, dass der Senatsbeschluss zu den vom Verurteilten vorgebrachten einzelnen Argumenten nicht oder nicht in der vom Verurteilten angestrebten Begründungstiefe ausdrücklich Stellung nimmt. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (; BGH, Beschlüsse vom - 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314; und vom - 1 StR 452/11).
6Die in der Justizvollzugsanstalt zu Protokoll genommene Erklärung des Verurteilten vom lag dem Senat bei seiner Entscheidung über die Revision nicht vor. Die Rüge bleibt indes auch insoweit erfolglos, denn die Erklärung vom enthielt keinerlei entscheidungserhebliches neues Vorbringen, sondern neben - ohnehin sachlich zwingenden - Verweisen auf früheren Vortrag lediglich Ergänzungen, die die Rechtsansicht des Verurteilten unterstützen sollten. Ohnehin war der Senat jedoch bei seiner Entscheidung über die Revision des Angeklagten schon aufgrund der erhobenen Sachrüge gehalten, eine umfassende sachlich-rechtliche Prüfung des Urteils vorzunehmen.
7Auch die in der Anhörungsrüge darüber hinaus enthaltenen Ausführungen des Verurteilten geben lediglich seiner Rechtsmeinung und Erwartung den Ausgang des Revisionsverfahrens betreffend Ausdruck und stellen kein entscheidungserhebliches neues Vorbringen i.S.v. § 356a StPO dar.
Nack Rothfuß Graf
Cirener Radtke
Fundstelle(n):
LAAAE-30508