Instanzenzug:
Gründe
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ferner wurde angeordnet, dass ein Jahr und sechs Monate der erkannten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind und festgestellt, dass das Adhäsionsverfahren in der Hauptsache erledigt ist. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
2 Die Revision ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen kann die im Adhäsionsverfahren getroffene Entscheidung keinen Bestand haben.
3 Durch den in der Hauptverhandlung vom protokollierten Vergleich (§ 405 Abs. 1 Satz 1 StPO) ist der am bei Gericht eingegangene Adhäsionsantrag gegenstandslos geworden. Zugleich wurde die nach § 404 Abs. 2 Satz 2 StPO mit dem Eingang des Antrages eingetretene Rechtshängigkeit des geltend gemachten Adhäsionsanspruchs beendet (HK-StPO-Kurth/Pollähne, 5. Aufl., § 405 Rn. 2; Meier/Dürre, JZ 2006, 18, 24; Zander, Das Adhäsionsverfahren im neuen Gewand, S. 163). Der daraufhin gestellte Antrag auf Feststellung der Hauptsacheerledigung ging daher ins Leere. Eine Kostenentscheidung war nicht mehr zu treffen, weil die Nebenklägerin und der Angeklagte die Kosten des Adhäsionsverfahrens in dem Vergleich geregelt haben (Meier/Dürre, JZ 2006, 18, 24; Weiner/Ferber, Handbuch des Adhäsionsverfahrens, Rn. 124).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
YAAAE-30479