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Überführung von Wirtschaftsgütern in ausländische Betriebsstätten
Die Umstrukturierung von Betrieben äußert sich in der Praxis häufig in Form der Überführung von Wirtschaftsgütern innerhalb des Betriebsvermögens der Steuerpflichtigen. Im Zuge der Globalisierung kommt grenzüberschreitenden Transaktionen eine wachsende Bedeutung zu.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
I. Grundlagen der Entstrickungsbesteuerung
1. Fiktive Entnahme bei Überführung in eine ausländische Betriebsstätte
[i]Voraussetzung einer Buchung als EntnahmehandlungWirtschaftsgüter sowie Nutzungen und Leistungen, die der Steuerpflichtige aus dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke verwendet, werden aus steuerrechtlicher Sicht als Entnahme gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG behandelt. Nach R 4.3 Abs. 3 Satz 1 EStR ist hierfür eine unmissverständliche, ausdrückliche oder schlüssige Entnahmehandlung Voraussetzung, die den Willen des Steuerpflichtigen widerspiegelt, das Wirtschaftsgut bzw. die Nutzungen und Leistungen aus dem Betriebsvermögen in den privaten Bereich zu überführen. [i]EntstrickungIn buchführungspflichtigen Betrieben gilt die Entnahmebuchung als eine solche unmissverständliche Handlung.
[i]infoCenter, SEStEG NWB EAAAC-40699Mit dem „Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäi...